zu 1. die polnische Einmann-GmbH
Auch bei der polnischen GmbH - wie auch in Deutschland bei der deutschen GmbH- ist es möglich, dass die Gesellschaft nur aus einem Gesellschafter besteht, Art. 156 HGG-Polen.
Durch die Reform der polnischen Wirtschaftsgesetze ist aber die Tätigkeit einer polnischen Einmann-GmbH in der Praxis stark erschwert worden!
frühere Rechtslage: Sofern der Alleingesellschafter der Einmann-GmbH in Polen Erklärungen gegenüber der Gesellschaft abgeben will, so bedürfen diese Erklärungen der notariellen Beglaubigung der Unterschrift des alleinigen Gesellschafters.
Wenn der Alleingesellschafter zudem auch noch alleiniges Vorstandsmitglied der polnischen Gesellschaft ist, dann bedürfen Rechtsgeschäfte zwischen der polnischen Gesellschaft und diesem Gesellschafter der notariellen Beurkundung, Art. 173 HGG-Polen.
jetzige Rechtslage, seit dem 8.01.2009: Alle Willenserklärungen des Ein-Mann-Gesellschafters/Geschäftsführers können nunmehr in einfache Schriftform erfolgen! Dies ist eine erhebliche Erleichterung, so dass in der Praxis die polnische Einmann-GmbH wieder praktikabel wird.
Sofern sich die polnische GmbH noch in Gründung befindet, hat der alleinige Gesellschafter noch kein Recht zur Vertretung der Gesellschaft, Art. 162 HGG-Polen. Dies gilt nicht für die Anmeldung der Gesellschaft beim polnischen Registergericht (KRS).
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